4.3. Der Einwand des Verteidigers, seine Anwesenheit sei aufgrund der starken Persönlichkeitsdefizite des Beschuldigten zur Wahrung eines fairen Verfahrens und einer korrekten Beurteilung der persönlichen Verhältnisse angezeigt und notwendig, um die Stellung des Beschuldigten zu stärken und ihm zu ermöglichen, wahrheitsgemässe und korrekte Aussagen zu machen, vermag keine Ausnahme dieses eben dargelegten Grundsatzes zu begründen. Die Therapieberichte sowie die psychiatrischen Gutachten, auf die sich der Beschuldigte in seiner Begründung stützt, waren Gegenstand des im Jahr 2003 abgeschlossenen Strafverfahrens.