O., N 948). Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sind folglich auch ohne Anwesenheit des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration auf andere Art und Weise sichergestellt. Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich kein Anspruch der beschuldigten Person auf Beizug ihres Verteidigers bei der Exploration durch die sachverständige Person (vgl. auch § 18 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014).