Andererseits erhält sie nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen sowie zum Gutachten Stellung zu nehmen (Art. 188 f. StPO und § 40 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014). Wird das Gutachten mündlich erstattet, besteht ein Anspruch der beschuldigten Person, im Sinn von Art. 147 Abs. 1 StPO daran teilzunehmen und Fragen zu stellen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 948).