Schmid, Handbuch, a.a.O., N 948; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9.5.1996, in: ZR 96/1997 S. 85 ff., E. 5.3). Die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person werden dadurch gewahrt, dass sie sich einerseits im Voraus zur Person des Sachverständigen sowie zu den Expertenfragen äussern und eigene Anträge stellen kann (Art. 184 Abs. 3 StPO). Andererseits erhält sie nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen sowie zum Gutachten Stellung zu nehmen (Art.