185 StPO N 32 f.). Das Informationsrecht bzw. das rechtliche Gehör der beschuldigten Person wird sichergestellt, indem das Gutachten zu begründen ist und auch für Laien im betreffenden Gebiet nachvollziehbar sein muss. Die sachverständige Person hat die verwendeten wissenschaftlichen und faktischen Grundlagen – fachkundige Erhebungen inbegriffen – anzuführen und den wesentlichen Inhalt der Explorationen wiederzugeben (vgl. § 17 Abs. 3 und § 37 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014; vgl. Oberholzer, a.a.O., N 824; Schmid, Handbuch, a.a.