147 StPO im Stadium der Entstehung des Gutachtens nicht anwendbar, sondern erst später bei dessen eigentlichen Abnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Verfahrensrechte der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Sachverständigenbeweis werden trotz Ausschluss des Verteidigers bei psychiatrischen Explorationsgesprächen genügend gewahrt. Die sachverständige Person hat bei Explorationsgesprächen nach Art. 185 Abs. 4 StPO gewisse strafprozessuale Grundsätze zu beachten. Insbesondere hat sie die beschuldigte Person zu Beginn des Gesprächs auf ihre Aussageverweigerungsrechte aufmerksam zu machen (Art. 185 Abs. 5 StPO; Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 32 f.).