O, N 823). Die sachverständige Person hat aus den über die beschuldigte Person gewonnenen Informationen das Beweismittel, das eine spezifische und im Voraus festgelegte Fragestellung beinhaltet, erst noch zu erstellen. Die Informationen werden mit Hilfe von Fachkenntnissen verarbeitet und fliessen nicht unmittelbar und unverändert in die Urteilsgrundlage des Gerichts ein, wie dies insbesondere bei der Einvernahme oder dem Augenschein der Fall ist. Aufgrund der speziellen Natur des Sachverständigenbeweises ist Art. 147 StPO im Stadium der Entstehung des Gutachtens nicht anwendbar, sondern erst später bei dessen eigentlichen Abnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.