185 StPO N 19 und 28 f.). Beim Explorationsgespräch handelt es sich nicht um eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, sondern um ein besonderes Setting, das der Abklärung der psychischen Beschaffenheit sowie der geistigen und seelischen Eigenschaften einer Person dient. Die beschuldigte Person ist nicht primär als Verfahrenspartei beteiligt, sondern sie wird selber begutachtet und ist damit selber Gegenstand der Beweismassnahme (BGE 132 V 443 E. 3.5; Oberholzer, a.a.O, N 823).