Ihre Kompetenz ist grundsätzlich auf einfache, fachspezifische Erhebungen im Sinn von Art. 185 Abs. 4 StPO beschränkt, um Informationen und Hilfstatsachen (sog. Befundtatsachen) zu gewinnen, die unmittelbar der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung der Gutachterfragen dienen und die sie nur aufgrund der eigenen Fachkunde beschaffen kann. Hält die sachverständige Person eine darüber hinausgehende Ergänzung der Akten für notwendig, hat sie bei der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag zu stellen (Art. 185 Abs. 3 StPO;