Die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO erstrecken sich einzig auf Beweisabnahmen als solche, nicht aber auf deren Vorbereitung, d.h. nur auf die Erstattung des Gutachtens, nicht aber auf dessen Erstellung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.5.2011, in: ZR 110/2011 S. 109 ff., E. II.3; Wohlers, a.a.O., Art. 147 StPO N 1). Der sachverständigen Person ist es denn auch verwehrt, zur Erstellung des Gutachtens von sich aus umfassende Ermittlungen des objektiven und subjektiven Tatbestands vorzunehmen (vgl. Art. 185 Abs. 3 StPO). Ihre Kompetenz ist grundsätzlich auf einfache, fachspezifische Erhebungen im Sinn von Art.