Diese höchstrichterliche Praxis ist auf das Strafrecht übertragbar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.5.2011, in: ZR 110/2011 S. 109 ff., E. II.3): Die gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung enthalten im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein explizites Teilnahmerecht des Verteidigers an der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (vgl. Art. 182 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ein entsprechender Antrag auf Anwesenheitsrechte wurde bei den parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung zurückgezogen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.