Dessen Aufgabe sei es, die Interessen seines Klienten möglichst zu wahren. Er könne zu diesem Zweck auch einseitige Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren. Eine solche Intervention vertrage sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen Begutachtung, wo es darum gehe, dem Sachverständigen ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.5). 4.2. Diese höchstrichterliche Praxis ist auf das Strafrecht übertragbar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.5.2011, in: ZR 110/2011 S. 109 ff.