Begutachtungsobjekt äussere, sondern sie werde selber begutachtet. Es gehe darum, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedinge, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen seien, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet seien, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es müsse eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Exploration solle möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands würde diesem Zweck nicht dienlich sein. Dessen Aufgabe sei es, die Interessen seines Klienten möglichst zu wahren.