Im aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden Leitentscheid BGE 132 V 443 hat das Bundesgericht erwogen, dass sich die Differenzierung zwischen einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung durch Experten andererseits insbesondere dann rechtfertige, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme sei, namentlich wenn es darum gehe, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei sei diese Person – anders als bei einem Augenschein, wo es darum gehe, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen – nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum