SR 0.101) nicht verletzt ist, wenn die Verteidigung an der Abnahme einer Schriftprobe im Rahmen eines Strafverfahrens nicht anwesend sein konnte (BGE 132 V 443 E. 3.4 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1P.405/1999 vom 14.9.1999). Im aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden Leitentscheid BGE 132 V 443 hat das Bundesgericht erwogen, dass sich die Differenzierung zwischen einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung durch Experten andererseits insbesondere dann rechtfertige, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme sei, namentlich wenn es darum gehe, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären.