Auch hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht verletzt ist, wenn die Verteidigung an der Abnahme einer Schriftprobe im Rahmen eines Strafverfahrens nicht anwesend sein konnte (BGE 132 V 443 E. 3.4 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1P.405/1999 vom 14.9.1999).