Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Das Bundesgericht hat sich im Bereich des Strafrechts noch nicht explizit zum Teilnahmerecht der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person geäussert. In den Bereichen des Sozialversicherungsrechts (BGE 132 V 443 E. 3; BGer-Urteil 9C_738/2013 vom 26.5.2014 E. 3.2.3), der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (BGE 119 Ia 260 E. 6c) und des Verwaltungsrechts (BGE 99 Ia 42 E. 3b) hat es einen Anspruch der Parteien auf Teilnahme an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung konsequent verneint. Auch hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 6 Ziff.