{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-83_2014-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10376", "Checksum": "eda2771af350637d3db48a87e6f4d7c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 83", "2014 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. | Art. 147 StPO, Art. 182 ff. StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "54d11a1b48949eb26e8c36f00d50c0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)\nRegeste:\nEs besteht kein Anspruch auf Teilnahme des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. | Art. 147 StPO, Art. 182 ff. StPO. | Strafprozessrecht\n\n Verhältnisse angezeigt und notwendig, um die Stellung des Beschuldigten zu stärken und ihm zu ermöglichen, wahrheitsgemässe und korrekte Aussagen zu machen, vermag keine Ausnahme dieses eben dargelegten Grundsatzes zu begründen. Die Therapieberichte sowie die psychiatrischen Gutachten, auf die sich der Beschuldigte in seiner Begründung stützt, waren Gegenstand des im Jahr 2003 abgeschlossenen Strafverfahrens. Sie liegen zu lange zurück, als dass sich daraus zuverlässige Folgerungen bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ziehen liessen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich einer mehrjährigen ambulanten Therapie unterzogen hatte, die am 28. März 2007 beendet wurde. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im damaligen Urteilszeitpunkt (12.3.2003) vorgelegenen Defizite beim Beschuldigten heute noch unverändert bestehen. Die Akten des damaligen Gerichtsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern vermögen für die vorliegende Frage der Notwendigkeit der Teilnahme des Verteidigers daher keine relevanten und verlässlichen Informationen liefern, weshalb auf die vom Beschuldigten beantragte Edition verzichtet werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO). Anzufügen bleibt, dass selbst wenn der Beschuldigte, wie vom Verteidiger geltend gemacht, aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite Schwierigkeiten haben sollte, wahrheitsgemässe Antworten zu geben, dies vorliegend kein Grund zur notwendigen Anwesenheit des Verteidigers darstellt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, kann und darf von der beauftragten Gutachterin erwartet werden, dass sie die Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten in voller Kenntnis dessen Persönlichkeit de lege artis durchführt und als Spezialistin für entsprechende Befragungssituationen besonders geschult ist. Die Anwesenheit des Verteidigers drohte dem Explorationsgespräch den Charakter einer strafprozessualen Einvernahme zu geben und die Aussagen des Beschuldigten zu beeinflussen. Dadurch würde der fachspezifische Informationsgewinn – wozu unter anderem gerade auch die situationsbezogenen Reaktionen auf die Fragen der Gutachterin sowie das authentische Aussageverhalten des Beschuldigten gehören – und damit letztlich die Qualität des Gutachtens leiden (vgl. Maier/Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 193). Auch unter diesen Aspekten hat die Staatsanwaltschaft die Teilnahme des Verteidigers an den Explorationsgesprächen des Beschuldigten zu Recht verweigert. |"}