{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-83_2014-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10376", "Checksum": "eda2771af350637d3db48a87e6f4d7c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 83", "2014 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO erstrecken sich einzig auf Beweisabnahmen als solche, nicht aber auf deren Vorbereitung, d.h. nur auf die Erstattung des Gutachtens, nicht aber auf dessen Erstellung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.5.2011, in: ZR 110/2011 S. 109 ff., E. II.3; Wohlers, a.a.O., Art. 147 StPO N 1). Der sachverständigen Person ist es denn auch verwehrt, zur Erstellung des Gutachtens von sich aus umfassende Ermittlungen des objektiven und subjektiven Tatbestands vorzunehmen (vgl. Art. 185 Abs. 3 StPO). Ihre Kompetenz ist grundsätzlich auf einfache, fachspezifische Erhebungen im Sinn von Art. 185 Abs. 4 StPO beschränkt, um Informationen und Hilfstatsachen (sog. Befundtatsachen) zu gewinnen, die unmittelbar der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung der Gutachterfragen dienen und die sie nur aufgrund der eigenen Fachkunde beschaffen kann. Hält die sachverständige Person eine darüber hinausgehende Ergänzung der Akten für notwendig, hat sie bei der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag zu stellen (Art. 185 Abs. 3 StPO; vgl. § 35 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014). Als typischer Anwendungsfall von Art. 185 Abs. 4 StPO gilt die Exploration der beschuldigten Person im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1212; vgl. Donatsch, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 185 StPO N 15; Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 19 und 28 f.). Beim Explorationsgespräch handelt es sich nicht um eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, sondern um ein besonderes Setting, das der Abklärung der psychischen Beschaffenheit sowie der geistigen und seelischen Eigenschaften einer Person dient. Die beschuldigte Person ist nicht primär als Verfahrenspartei beteiligt, sondern sie wird selber begutachtet und ist damit selber Gegenstand der Beweismassnahme (BGE 132 V 443 E. 3.5; Oberholzer, a.a.O, N 823). Die sachverständige Person hat aus den über die beschuldigte Person gewonnenen Informationen das Beweismittel, das eine spezifische und im Voraus festgelegte Fragestellung beinhaltet, erst noch zu erstellen. Die Informationen werden mit Hilfe von Fachkenntnissen verarbeitet und fliessen nicht unmittelbar und unverändert in die Urteilsgrundlage des Gerichts ein, wie dies insbesondere bei der Einvernahme oder dem Augenschein der Fall ist. Aufgrund der speziellen Natur des Sachverständigenbeweises ist Art. 147 StPO im Stadium der Entstehung des Gutachtens nicht anwendbar, sondern erst später bei dessen eigentlichen Abnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Verfahrensrechte der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Sachverständigenbeweis werden trotz Ausschluss des Verteidigers bei psychiatrischen Explorationsgesprächen genügend gewahrt. Die sachverständige Person hat bei Explorationsgesprächen nach Art. 185 Abs. 4 StPO gewisse strafprozessuale Grundsätze zu beachten. Insbesondere hat sie die beschuldigte Person zu Beginn des Gesprächs auf ihre Aussageverweigerungsrechte aufmerksam zu machen (Art. 185 Abs. 5 StPO; Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 32 f.). Das Informationsrecht bzw. das rechtliche Gehör der beschuldigten Person wird sichergestellt, indem das Gutachten zu begründen ist und auch für Laien im betreffenden Gebiet nachvollziehbar sein muss. Die sachverständige Person hat die verwendeten wissenschaftlichen und faktischen Grundlagen – fachkundige Erhebungen inbegriffen – anzuführen und den wesentlichen Inhalt der Explorationen wiederzugeben (vgl. § 17 Abs. 3 und § 37 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014; vgl. Oberholzer, a.a.O., N 824; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 948; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9.5.1996, in: ZR 96/1997 S. 85 ff., E. 5.3). Die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person werden dadurch gewahrt, dass sie sich einerseits im Voraus zur Person des Sachverständigen sowie zu den Expertenfragen äussern und eigene Anträge stellen kann (Art. 184 Abs. 3 StPO). Andererseits erhält sie nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen sowie zum Gutachten Stellung zu nehmen (Art. 188 f. StPO und § 40 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014). Wird das Gutachten mündlich erstattet, besteht ein Anspruch der beschuldigten Person, im Sinn von Art. 147 Abs. 1 StPO daran teilzunehmen und Fragen zu stellen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 948). Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sind folglich auch ohne Anwesenheit des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration auf andere Art und Weise sichergestellt. Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich kein Anspruch der beschuldigten Person auf Beizug ihres Verteidigers bei der Exploration durch die sachverständige Person (vgl. auch § 18 der Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7.5.2014). 4.3. Der Einwand des Verteidigers, seine Anwesenheit sei aufgrund der starken Persönlichkeitsdefizite des Beschuldigten zur Wahrung eines fairen Verfahrens und einer korrekten Beurteilung der persönlichen"}