{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-83_2014-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10376", "Checksum": "eda2771af350637d3db48a87e6f4d7c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 83", "2014 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. | Art. 147 StPO, Art. 182 ff. StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "54d11a1b48949eb26e8c36f00d50c0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.08.2014 2N 14 83 (2014 I Nr. 16)\nRegeste:\nEs besteht kein Anspruch auf Teilnahme des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. | Art. 147 StPO, Art. 182 ff. StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. A mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Der Verteidiger beantragte, es sei ihm die Teilnahme an der psychiatrischen Exploration seines Mandanten zu bewilligen. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hatte das Kantonsgericht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft das Ersuchen des Verteidigers zu Recht abgelehnt hatte. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Das Bundesgericht hat sich im Bereich des Strafrechts noch nicht explizit zum Teilnahmerecht der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person geäussert. In den Bereichen des Sozialversicherungsrechts (BGE 132 V 443 E. 3; BGer-Urteil 9C_738/2013 vom 26.5.2014 E. 3.2.3), der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (BGE 119 Ia 260 E. 6c) und des Verwaltungsrechts (BGE 99 Ia 42 E. 3b) hat es einen Anspruch der Parteien auf Teilnahme an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung konsequent verneint. Auch hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht verletzt ist, wenn die Verteidigung an der Abnahme einer Schriftprobe im Rahmen eines Strafverfahrens nicht anwesend sein konnte (BGE 132 V 443 E. 3.4 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1P.405/1999 vom 14.9.1999). Im aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden Leitentscheid BGE 132 V 443 hat das Bundesgericht erwogen, dass sich die Differenzierung zwischen einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung durch Experten andererseits insbesondere dann rechtfertige, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme sei, namentlich wenn es darum gehe, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei sei diese Person – anders als bei einem Augenschein, wo es darum gehe, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen – nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern sie werde selber begutachtet. Es gehe darum, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedinge, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen seien, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet seien, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es müsse eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Exploration solle möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands würde diesem Zweck nicht dienlich sein. Dessen Aufgabe sei es, die Interessen seines Klienten möglichst zu wahren. Er könne zu diesem Zweck auch einseitige Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren. Eine solche Intervention vertrage sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen Begutachtung, wo es darum gehe, dem Sachverständigen ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.5). 4.2. Diese höchstrichterliche Praxis ist auf das Strafrecht übertragbar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.5.2011, in: ZR 110/2011 S. 109 ff., E. II.3): Die gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung enthalten im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein explizites Teilnahmerecht des Verteidigers an der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (vgl. Art. 182 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ein entsprechender Antrag auf Anwesenheitsrechte wurde bei den parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung zurückgezogen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 946 Fn. 395 und Heer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 185 StPO N 36 Fn. 73, je mit Hinweis auf Protokoll Sitzung RK-N 22./23.2.2007 S. 50 f. und Protokoll Sitzung RK-S 21.8.2006). Von einer planwidrigen Gesetzeslücke ist daher nicht auszugehen (so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 10 387 vom 30.3.2011). Art. 147 StPO ist gemäss kantonaler Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht auf Sachverständigengutachten anwendbar. Diese sind nach überwiegender Ansicht grundsätzlich nicht parteiöffentlich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.5.2011, in: ZR 110/2011 S. 109 ff., E. II.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 10 387 vom 30.3.2011; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. 2009, Zürich 2010, S. 211; Hansjakob, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 2011 S. 299 ff. S. 307; Ill, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Goldschmid/Maurer/Sollberger], Bern 2008, S. 135; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 823; Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 185 StPO N 6; Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AJP 2010 S. 819 ff. S. 825 f.; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 185 StPO N 10; Wohlers, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 147 StPO N 1; kritisch Heer, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 64; a.M. Bernard/Binder, Neue StPO: Nach wie vor keine Kontrolle der sogenannten Erhebung bei (psychiatrischen) Begutachtungen?, in: Anwaltsrevue 2011 S. 9 ff., S. 13 f.; Saner, Das Teilnahmerecht der Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person, in: ZStrR 2014"}