Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, die ausstehenden Raten, sofern sie nicht bezahlt werden, in Betreibung zu setzen oder sich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Zusehen hin mit einer monatlichen Ratenzahlung (z.B. von Fr. 50.--) zu begnügen und sich die Einleitung der Betreibung für den Fall vorzubehalten, dass auch diese Minimalraten nicht bezahlt werden. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. |