442 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn sie eine Stundung nur teilweise bewilligt hat und eine Ratenzahlung im Umfang des von ihr berechneten (und nicht substanziiert beanstandeten) Überschussbetrages ohne Berücksichtigung laufender Pfändungen verlangt. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, die ausstehenden Raten, sofern sie nicht bezahlt werden, in Betreibung zu setzen oder sich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Zusehen hin mit einer monatlichen Ratenzahlung (z.B. von Fr. 50.--) zu begnügen und sich die Einleitung der Betreibung für den Fall vorzubehalten, dass auch diese Minimalraten nicht bezahlt werden.