In welchem Umfang derzeit Betreibungen laufen und wie lange die angeordnete Lohnpfändung andauern wird, hat der Beschwerdeführer indes nicht dargelegt. Sobald ihm der Einkommensüberschuss wieder zur Verfügung steht, wird er in der Lage sein, die ausstehenden Prozesskosten innert angemessener Frist zu decken. Die Durchsetzung staatlicher Forderungen liegt im öffentlichen Interesse und ist grundsätzlich konsequent zu handhaben. Wie bei privaten Gläubigern sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen in der Regel mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bis zur Ausstellung eines Verlustscheins zu vollstrecken (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO).