Eine Stundung oder ein Erlass sind nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu gewähren, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht dargetan hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Schuld von Fr. 6'995.50 seiner Resozialisierung entgegenstehen könnte, sind denn auch nicht ersichtlich. Es ist zwar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig betrieben wurde und zahlreiche Verlustscheine gegen ihn ausgestellt wurden. In welchem Umfang derzeit Betreibungen laufen und wie lange die angeordnete Lohnpfändung andauern wird, hat der Beschwerdeführer indes nicht dargelegt.