Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Stundung bis auf einen minimalen Ratenbetrag zu bewilligen, solange diesem der Einkommensüberschuss durch das Betreibungsamt gepfändet wird. Der Staat ist nicht verpflichtet, mit seinen Forderungen gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners zurückzustehen und durch Stundung (oder Erlass) auf ein Inkasso zu verzichten. Eine Stundung oder ein Erlass sind nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu gewähren, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht dargetan hat.