3.2. - 3.4. (…) 3.5. Als Hauptargument für eine weitergehende Stundung führt der Beschwerdeführer aus, sein Überschuss werde durch das Betreibungsamt gepfändet. Er sei daher nicht in der Lage, eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 840.-- zu erbringen. Sinngemäss verlangt er, die Schuld sei ihm insoweit zu stunden, als ihm eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 50.-- zu bewilligen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Stundung bis auf einen minimalen Ratenbetrag zu bewilligen, solange diesem der Einkommensüberschuss durch das Betreibungsamt gepfändet wird.