Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- und Pflegekosten eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Kostenpflichtigen herbeigeführt worden ist oder aufrechterhalten wird, kann der Kostenerlass trotz Mittellosigkeit nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.4.4 mit Hinweis). 3.2. - 3.4. (…)