Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5 mit Hinweis). Diesen überprüft das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung.