Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Das Gesuch kann insbesondere mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt oder die vorgelegten Belege und gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. auch BGer-Urteil 6B_403/2012 vom 27.7.2012 E. 2; BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art.