2013, Art. 425 StPO N 4; vgl. BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen.