2.2. (…) 3. 3.1. Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der beschuldigten Person sowie der Nicht-Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterkommens der anderen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint.