Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2014 stützt sich korrekterweise auf Art. 425 StPO. Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte ist grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide sowie Verfügungen und Beschlüsse, die das Gesetz als endgültig oder als nicht anfechtbar bezeichnet (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 380 StPO). Auf Verfügungen nach Art. 425 StPO treffen diese Ausnahmen nicht zu, womit es bei der grundsätzlichen Zulässigkeit des Beschwerdeweges bleibt. 2.2. (…) 3. 3.1.