Beim Entscheid nach Art. 425 StPO handelt es sich entweder um einen ursprünglichen oder – wie im vorliegenden Fall – um einen nachträglichen Kostenentscheid eines Strafverfahrens (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 425 StPO N 3). Das Verfahren richtet sich daher nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO), weshalb diese auch für den Rechtsschutz massgebend ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.7.2013, in: CAN 2014 Nr. 24 E. 2.2; vgl. auch die Praxis des Bundesstrafgerichts: BStGer-Beschluss SK.2012.1 vom 16.2.2012). Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2014 stützt sich korrekterweise auf Art.