SRL Nr. 260] die generelle, für sämtliche Rechtsgebiete geltende Zuständigkeit für den Erlass der Kosten. Für Kostenerlassentscheide erstinstanzlicher Gerichte ist der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig (vgl. § 97 Abs. 2 lit. b JusG). Anders als die Vollstreckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 1 StPO ist Art. 425 StPO gesetzessystematisch dem 10. Titel betreffend Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung und nicht dem 11. Titel betreffend Rechtskraft und Vollstreckung untergeordnet. Beim Entscheid nach Art.