Damit hat die Schweizerische Strafprozessordnung diese Kompetenz selbst geregelt und nicht den Kantonen überlassen. § 317 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SRL Nr. 305) konkretisiert die Zuständigkeit, indem er die Verfahrensleitung der Strafbehörde, die als letzte entscheidende Instanz die Verfahrenskosten festgelegt hat, als zuständig erklärt (vgl. Art. 14 Abs. 2 StPO). Damit übereinstimmend bestimmt § 97 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260] die generelle, für sämtliche Rechtsgebiete geltende Zuständigkeit für den Erlass der Kosten.