Aus den Erwägungen: 2. 2.1. In der Sache geht es um die Abweisung eines Kostenerlassgesuchs des Beschwerdeführers durch das Kriminalgericht. Unter der ehemaligen kantonalen Strafprozessordnung waren für Kostenerlassgesuche die §§ 317 f. altStPO LU massgebend. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) änderten auch die Bestimmungen über den Erlass der Verfahrenskosten. Art. 425 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde über Stundung, Herabsetzung und Erlass der Verfahrenskosten entscheidet. Damit hat die Schweizerische Strafprozessordnung diese Kompetenz selbst geregelt und nicht den Kantonen überlassen.