{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-65_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10321", "Checksum": "5d682e828bd6e96ddf7a2418af3686ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 65", "2014 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)\nRegeste:\nZulässigkeit der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (E. 2.1.); Voraussetzungen für die Stundung und den Erlass von Verfahrenskosten sowie Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3.). | Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 425 StPO; § 97 Abs. 2 lit. b JusG. | Strafprozessrecht\n\n von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5 mit Hinweis). Diesen überprüft das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung, welche die Unterstützung von Privatpersonen durch das Gemeinwesen in Fällen bezweckt, in denen der Verlust eines Rechts oder ein als unzulässig erachteter Rechtseingriff droht, geht es beim Kostenerlass um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der staatlichen Interessensdurchsetzung. Diese hat dann zu unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen die Belastungen des Kostenpflichtigen in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen und eine besondere Härte darstellen. Auch besteht beim Kostenerlass im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Daher sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Mittellosigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege: BGE 135 I 221 E. 5.1 f. und 135 I 102 E. 3.2.1). Hinzu kommt, dass die Mittellosigkeit der kostenpflichtigen Person zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für einen Kostenerlass bzw. eine Stundung darstellt. Selbst eine dauernde Mittellosigkeit begründet keinen Anspruch auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass bzw. die Stundung vielmehr von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- und Pflegekosten eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Kostenpflichtigen herbeigeführt worden ist oder aufrechterhalten wird, kann der Kostenerlass trotz Mittellosigkeit nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.4.4 mit Hinweis). 3.2. - 3.4. (…) 3.5. Als Hauptargument für eine weitergehende Stundung führt der Beschwerdeführer aus, sein Überschuss werde durch das Betreibungsamt gepfändet. Er sei daher nicht in der Lage, eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 840.-- zu erbringen. Sinngemäss verlangt er, die Schuld sei ihm insoweit zu stunden, als ihm eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 50.-- zu bewilligen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Stundung bis auf einen minimalen Ratenbetrag zu bewilligen, solange diesem der Einkommensüberschuss durch das Betreibungsamt gepfändet wird. Der Staat ist nicht verpflichtet, mit seinen Forderungen gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners zurückzustehen und durch Stundung (oder Erlass) auf ein Inkasso zu verzichten. Eine Stundung oder ein Erlass sind nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu gewähren, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht dargetan hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Schuld von Fr. 6'995.50 seiner Resozialisierung entgegenstehen könnte, sind denn auch nicht ersichtlich. Es ist zwar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig betrieben wurde und zahlreiche Verlustscheine gegen ihn ausgestellt wurden. In welchem Umfang derzeit Betreibungen laufen und wie lange die angeordnete Lohnpfändung andauern wird, hat der Beschwerdeführer indes nicht dargelegt. Sobald ihm der Einkommensüberschuss wieder zur Verfügung steht, wird er in der Lage sein, die ausstehenden Prozesskosten innert angemessener Frist zu decken. Die Durchsetzung staatlicher Forderungen liegt im öffentlichen Interesse und ist grundsätzlich konsequent zu handhaben. Wie bei privaten Gläubigern sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen in der Regel mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bis zur Ausstellung eines Verlustscheins zu vollstrecken (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn sie eine Stundung nur teilweise bewilligt hat und eine Ratenzahlung im Umfang des von ihr berechneten (und nicht substanziiert beanstandeten) Überschussbetrages ohne Berücksichtigung laufender Pfändungen verlangt. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, die ausstehenden Raten, sofern sie nicht bezahlt werden, in Betreibung zu setzen oder sich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Zusehen hin mit einer monatlichen Ratenzahlung (z.B. von Fr. 50.--) zu begnügen und sich die Einleitung der Betreibung für den Fall vorzubehalten, dass auch diese Minimalraten nicht bezahlt werden. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. |"}