{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-65_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10321", "Checksum": "5d682e828bd6e96ddf7a2418af3686ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 65", "2014 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)\nRegeste:\nZulässigkeit der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (E. 2.1.); Voraussetzungen für die Stundung und den Erlass von Verfahrenskosten sowie Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3.). | Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 425 StPO; § 97 Abs. 2 lit. b JusG. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Das Kriminalgericht auferlegte A mit Urteilen vom 30. März 2006 und 28. Mai 2009 die Verfahrenskosten. Beide Strafurteile wurden rechtskräftig. Am 28. Juni 2007 leistete A eine Teilzahlung von Fr. 100.--. A stellte beim Kriminalgericht ein Gesuch um Kostenerlass, woraufhin ihm der Kriminalgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte, die ausstehenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'995.50 in monatlichen Raten à Fr. 840.-- zu leisten. Auf Beschwerde des A hin hatte das Kantonsgericht über eine weitergehende Stundung der Kriminalgerichtskosten zu entscheiden. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. In der Sache geht es um die Abweisung eines Kostenerlassgesuchs des Beschwerdeführers durch das Kriminalgericht. Unter der ehemaligen kantonalen Strafprozessordnung waren für Kostenerlassgesuche die §§ 317 f. altStPO LU massgebend. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) änderten auch die Bestimmungen über den Erlass der Verfahrenskosten. Art. 425 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde über Stundung, Herabsetzung und Erlass der Verfahrenskosten entscheidet. Damit hat die Schweizerische Strafprozessordnung diese Kompetenz selbst geregelt und nicht den Kantonen überlassen. § 317 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SRL Nr. 305) konkretisiert die Zuständigkeit, indem er die Verfahrensleitung der Strafbehörde, die als letzte entscheidende Instanz die Verfahrenskosten festgelegt hat, als zuständig erklärt (vgl. Art. 14 Abs. 2 StPO). Damit übereinstimmend bestimmt § 97 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260] die generelle, für sämtliche Rechtsgebiete geltende Zuständigkeit für den Erlass der Kosten. Für Kostenerlassentscheide erstinstanzlicher Gerichte ist der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig (vgl. § 97 Abs. 2 lit. b JusG). Anders als die Vollstreckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 1 StPO ist Art. 425 StPO gesetzessystematisch dem 10. Titel betreffend Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung und nicht dem 11. Titel betreffend Rechtskraft und Vollstreckung untergeordnet. Beim Entscheid nach Art. 425 StPO handelt es sich entweder um einen ursprünglichen oder – wie im vorliegenden Fall – um einen nachträglichen Kostenentscheid eines Strafverfahrens (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 425 StPO N 3). Das Verfahren richtet sich daher nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO), weshalb diese auch für den Rechtsschutz massgebend ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.7.2013, in: CAN 2014 Nr. 24 E. 2.2; vgl. auch die Praxis des Bundesstrafgerichts: BStGer-Beschluss SK.2012.1 vom 16.2.2012). Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2014 stützt sich korrekterweise auf Art. 425 StPO. Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte ist grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide sowie Verfügungen und Beschlüsse, die das Gesetz als endgültig oder als nicht anfechtbar bezeichnet (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 380 StPO). Auf Verfügungen nach Art. 425 StPO treffen diese Ausnahmen nicht zu, womit es bei der grundsätzlichen Zulässigkeit des Beschwerdeweges bleibt. 2.2. (…) 3. 3.1. Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der beschuldigten Person sowie der Nicht-Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterkommens der anderen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden. Die Kostentragung kann auch dann unbillig erscheinen, wenn sie den Kostenpflichtigen sowie von ihm unterstützte Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3 f. mit Hinweisen; Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425 StPO N 1; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 425 StPO N 4; vgl. BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Das Gesuch kann insbesondere mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt oder die vorgelegten Belege und gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. auch BGer-Urteil 6B_403/2012 vom 27.7.2012 E. 2; BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Mit der Konzipierung"}