Auch in subjektiver Hinsicht erscheint damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 lit. o UWG im Zusammenhang mit dem Versand des Newsletters auf die E-Mail-Adresse _@________.ch vom 20. Dezember 2013 (deutlich) unwahrscheinlicher als ein Freispruch. |