Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten nach der Einführung des Double-Opt-In-Verfahrens darauf verzichteten, bei den bereits vorhandenen Adressaten, deren Einwilligung gemäss Opt-In-Verfahren vorlag, quasi rückwirkend weitere Abklärungen vorzunehmen oder nachträglich eine zusätzliche Bestätigung einzuholen – wozu sie nicht verpflichtet waren –, kann nicht auf eventualvorsätzliches Handeln geschlossen werden. Auch in subjektiver Hinsicht erscheint damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 lit.