zu weiteren Abklärungen bzw. zum Einholen zusätzlicher Bestätigungen waren sie nicht verpflichtet. Die nachvollziehbare und glaubwürdige Aussage des Beschuldigten, das Auftreten von Fehlermeldungen im Zusammenhang mit diversen kuriosen und unzustellbaren E-Mail-Adressen im Dezember 2013 habe sie zur Einrichtung des Double-Opt-In-Verfahrens veranlasst, lässt darauf schliessen, dass es die Beschuldigten nicht darauf anlegten, Newsletter ohne vorgängige Einwilligung der Adressaten zu versenden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung verwiesen werden.