Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten. Sie gingen – nach dem Gesagten zu Recht – davon aus, dass das Opt-In-Verfahren grundsätzlich genügt, und dass die Einwilligung des Adressaten _@______.ch vorlag; zu weiteren Abklärungen bzw. zum Einholen zusätzlicher Bestätigungen waren sie nicht verpflichtet.