Es genügt, dass der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlich problematisch ist. Je höher das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung ist, umso eher ist anzunehmen, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Im UWG-Kontext liegt Eventualvorsatz etwa dann nahe, wenn der Täter ein Verhalten fortsetzt, im Hinblick auf welches zuvor eine Abmahnung, eine Verwarnung oder eine entsprechende vorsorgliche Verfügung ergangen ist (ausführlich Schaffner/Spitz, a.a.O., Art. 23 UWG N 55-60, mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.