UWG im Zusammenhang mit dem Versand des Newsletters auf die E-Mail-Adresse _@_______.ch vom 20. Dezember 2013 (deutlich) unwahrscheinlicher als ein Freispruch. 5.3.4. In subjektiver Hinsicht setzt eine Verurteilung wie erwähnt (Eventual-)Vorsatz voraus (Art. 23 Abs. 1 UWG); Fahrlässigkeit genügt nicht. Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Es genügt, dass der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlich problematisch ist.