Die Beschuldigten waren nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen oder eine zusätzliche Bestätigung der erhaltenen Einwilligung einzuholen. Ebenso wenig waren sie nach der Einführung des Double-Opt-In-Verfahrens verpflichtet, bei den bereits vorhandenen Adressaten, deren Einwilligung gemäss Opt-In-Verfahren vorlag, quasi rückwirkend weitere Abklärungen vorzunehmen oder nachträglich eine zusätzliche Bestätigung einzuholen. Damit erscheint bereits bezüglich des objektiven Tatbestands eine Verurteilung der Beschuldigten wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 lit. o UWG im Zusammenhang mit dem Versand des Newsletters auf die E-Mail-Adresse _