Es ist auch nicht Voraussetzung, um das Vorliegen einer Einwilligung hinreichend zu belegen. Dazu genügt nach dem Gesagten das Opt-In-Verfahren. Die Beschuldigten haben das Vorliegen der Einwilligung vom 18. November 2013, ihre Werbung an die besagte E-Mail-Adresse zu senden, dokumentiert. Für die Richtigkeit der Mutmassung des Privatklägers, die Beschuldigten hätten E-Mail-Adressen zugekauft oder dem Web entnommen und zur Dokumentation der Einwilligung ein Datum und eine Uhrzeit in eine Datenbank geschrieben, finden sich keine Hinweise. Die Beschuldigten waren nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen oder eine zusätzliche Bestätigung der erhaltenen Einwilligung einzuholen.