Ebenso genügt eine konkludente Einwilligung, wobei jedoch alleine aus Stillschweigen oder Nichtreagieren auf die Zustellung von Massenwerbung nicht auf eine solche Einwilligung geschlossen werden darf. Der Werbetreibende wird gut daran tun, die Einwilligung zu dokumentieren, was auch in elektronischer Form erfolgen kann (Oetiker, a.a.O., Art. 3 lit. o UWG N 16 f., mit Hinweisen). Ein Double-Opt-In-Verfahren, wie es der Privatkläger postuliert und wie es die Beschuldigten gemäss ihren Angaben Mitte Dezember 2013 eingeführt haben, ist somit nicht vorgeschrieben. Es ist auch nicht Voraussetzung, um das Vorliegen einer Einwilligung hinreichend zu belegen.