Nur beim Double-Opt-In-Verfahren würden weitere Daten anfallen, die der Versender als Beweis für eine eindeutige Zustimmung hervorbringen könne. (…) 5.3.3. Damit die fernmeldetechnische Zusendung von Massenwerbung lauter sein kann, muss der Werbetreibende im Voraus die Einwilligung sämtlicher Adressaten seiner Werbung einholen (Opt-In-Modell). Das Gesetz macht keinerlei Angaben dazu, wie diese Einwilligung einzuholen ist. Dies kann formlos geschehen, etwa mündlich oder per Mausklick. Ebenso genügt eine konkludente Einwilligung, wobei jedoch alleine aus Stillschweigen oder Nichtreagieren auf die Zustellung von Massenwerbung nicht auf eine solche Einwilligung geschlossen werden darf.