(…) Bei Opt-In könne grundsätzlich nicht von einer Zustimmung ausgegangen werden, da allgemein bekannt sei, dass mit diesem Verfahren ohne Rückbestätigung jedermann irgendwelche E-Mail-Adressen eingeben könne. Genauso gut könne der Beschuldigte E-Mail-Adressen zukaufen oder dem Web entnehmen und für den Bedarfsfall in eine Datenbank ein Datum und eine Uhrzeit schreiben und dann behaupten, es läge eine Zustimmung vor. Nur beim Double-Opt-In-Verfahren würden weitere Daten anfallen, die der Versender als Beweis für eine eindeutige Zustimmung hervorbringen könne.