Somit könne er nicht in guten Treuen behaupten, dass er den Newsletter vom 20. Dezember 2013 nur an Personen verschickt habe, die eine eindeutige Zustimmung erteilt hätten. Ein korrektes Verhalten bei der Kenntnis, dass im bestehenden Datenbestand auch E-Mail-Adressen ohne ausdrückliche Willensäusserung enthalten seien, wäre gewesen, vor dem nächsten Versand nach der Einführung des Double-Opt-In-Verfahrens eine werbefreie E-Mail an den gesamten Datenbestand zu verschicken und nochmals um ausdrückliche Einwilligung zu bitten, da es auch Datenbestände ohne solche geben könne. (…)